
Details zum Vertrag-Nr.088
Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge
Titel | Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge |
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Referenz | SEV Nr.088 |
Zeichnungsauflegung | Brüssel, 03/06/1976 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und zum Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
Inkrafttreten | 28/04/1983 - 3 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Nach den Bedingungen dieses Übereinkommens muß eine Partei, die eine endgültige Maßnahme zur Einschränkung der Fahrerlaubnis gegenüber einem Fahrer, der ein Verkehrsdelikt begangen hat, angeordnet hat, dies unverzüglich der Partei, die die Fahrerlaubnis erteilt hat sowie der Partei, auf deren Hoheitsgebiet der Täter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mitteilen. Jede Vertragspartei, der eine solche Entscheidung mitgeteilt wurde, kann nach Maßgabe ihres Rechtes die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. |
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Quelle : Vertragsbüro auf http://conventions.coe.int - * Disclaimer.