
Details zum Vertrag-Nr.074
Titel | Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität |
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Referenz | SEV Nr.074 |
Zeichnungsauflegung | Basel, 16/05/1972 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und zum Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
Inkrafttreten | 11/06/1976 - 3 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Ziel des Übereinkommens ist es, gemeinsame Regeln festzulegen, die das Ausmaß der Immunität bestimmen, die ein Staat vor den Gerichten einer anderen Vertragspartei genießt. Es führt die Fälle an, in denen eine Partei keine Immunität von der ausländischen Gerichtsbarkeit beanspruchen kann. Dies gilt, wenn der fragliche Vertragsstaat die Gerichtsbarkeit des Gerichtes anerkennt, wenn das Verfahren einen Arbeitsvertrag betrifft, bei Beteiligung an einer Gesellschaft oder Vereinigung, gewerblichen, kaufmännischen oder finanziellen Aktivitäten; Rechten an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen in dem Staat, in dem sich das Gericht befindet; Ersatz eines Personen- oder Sachschadens. Das Übereinkommen bestimmt Regeln für Verfahren gegen einen Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaates und die Wirkung von Urteilen, die vereinbarungsgemäß in solchen Verfahren ergehen. |
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