
Details zum Vertrag-Nr.064
Europäisches Übereinkommen über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln
Titel | Europäisches Übereinkommen über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln |
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Referenz | SEV Nr.064 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 16/09/1968 - Spezielle Bedingungen der Öffnung für Unterschrift |
Inkrafttreten | 16/02/1971 - 3 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Ziel des Abkommens ist es sicherzustellen, daß die Rechtsvorschriften zum Schutz vor Gewässerverunreinigung nicht nur die Bedürfnisse des Menschen, sondern ganz allgemein die Erfordernisse des Naturschutzes berücksichtigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Maßnahmen, erforderlichenfalls auch im Wege der Gesetzgebung, zu ergreifen, um sicherzustellen, daß Wasch- oder Reinigungsmittel, die eine oder mehrere synthetische Detergenzien enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden, wenn nicht die gesamten in dem Mittel enthaltenen Detergenzien zu mindestens 80% biologisch abbaufähig sind. |
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Quelle : Vertragsbüro auf http://conventions.coe.int - * Disclaimer.