
Details zum Vertrag-Nr.056
Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit
Titel | Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit |
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Referenz | SEV Nr.056 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 20/01/1966 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und zum Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
Inkrafttreten | - 3 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Mit dieser Konvention verpflichtet sich jede Vertragspartei in ihrem Recht zu übernehmen, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Bezug auf diese Partei, die Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes in Anhang I dieses Übereinkommens und über das Schiedsverfahren. Das Ziel der Konvention ist die Vereinigung der nationalen Gesetze, um eine effektivere Abwicklung der privatrechtlichen Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren zu ermöglichen und um die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats zu erleichtern. |
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Quelle : Vertragsbüro auf http://conventions.coe.int - * Disclaimer.