
Details zum Vertrag-Nr.054
Protokoll zu dem Europäischen Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen (*)
Titel | Protokoll zu dem Europäischen Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen (*) |
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Referenz | SEV Nr.054 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 22/01/1965 - (*) Seit seinem Inkrafttreten bildet dieses Protokoll einen integrant Teil der SEV 34 und auf Rechtsakte geschlossen. |
Inkrafttreten | 24/03/1965 - Ratifizierung durch Teilnehmer am Abkommen SEV 34. |
Zusammenfassung |
Das Abkommen ermöglicht den Rundfunk- und Fernsehanstalten in den Vertragsstaaten, auf dem gesamten Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten die Weiterverbreitung, öffentliche Übertragung dieser Sendungen durch Drahtfunk, audiovisuelle Aufnahme oder andere Mittel der Ausstrahlung zu verbieten oder zu genehmigen. Die Vertragsstaaten können den Schutz bestimmten Vorbehalten unterwerfen, insbesondere völligen Ausschluß des Schutzes für die Verbreitung durch Drahtfunk vorsehen. Ziel das Protokoll zu diesem Abkommen war die Forderung, daß die Vertragsstaaten des Abkommens zugleich Vertragsstaaten der Konvention von Rom vom 26. Oktober 1961 werden sollen. |
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Quelle : Vertragsbüro auf http://conventions.coe.int - * Disclaimer.