Details zum Vertrag-Nr.051
| Titel | Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen |
|---|---|
| Referenz | SEV Nr.051 |
| Zeichnungsauflegung | Straßburg, 30/11/1964 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und zum Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
| Inkrafttreten | 22/08/1975 - 3 Ratifikationen. |
| Zusammenfassung |
Ziel des Übereinkommens ist es, straffällig gewordenen Personen zu ermöglichen, das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu verlassen, in dem das Urteil verkündet oder in dem die Vollstreckung einer Strafe bedingt aufgehoben wurde, um ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Vertragspartei unter Überwachung der dortigen Behörden zu nehmen. Die Grundsätze des Übereinkommens sehen vor, daß die Vertragsparteien einverstanden sind, einander bei der sozialen Wiedereingliederung von straffällig gewordenen Personen zu unterstützen, um die gute Führung und Wiederanpassung ans Gemeinschaftsleben von im Ausland Verurteilten zu erleichtern. Das Übereinkommen legt die Bedingungen fest, unter denen der ersuchte Staat einem Urteil nachkommen kann, dessen Vollstreckung bedingt in einem anderen Vertragsstaat ausgesetzt wurde. |
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