Details zum Vertrag-Nr.050
| Titel | Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches |
|---|---|
| Referenz | SEV Nr.050 |
| Zeichnungsauflegung | Straßburg, 22/07/1964 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten, die an den Tätigkeiten im Feld des Gesundheitswesens verwiesen auf in Entschlossenheit (59) 23 und für Zugang durch andere Mitgliedstaaten und durch Nichtmitgliedstaaten teilnehmen |
| Inkrafttreten | 08/05/1974 - 8 Ratifikationen. |
| Zusammenfassung |
Ziel des Übereinkommens ist es, die Normen für Arzneimittel in ihrem ursprünglichen Zustand oder in Form pharmazeutischer Präparate aufeinander abzustimmen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, schrittweise ein Europäisches Arzneibuch auszuarbeiten. Das Europäische Arzneibuch wird zur amtlichen Norm, die in den beteiligten Staaten gilt. Es wird von der Europäischen Arzneibuchkommission erstellt, die die allgemeinen Grundsätze, die bei der Ausarbeitung des Europäischen Arzneibuches anzuwenden sind, bestimmt. Die Kommission beschließt die Untersuchungsmethoden, veranlaßt die Ausarbeitung und Annahme der aufzunehmenden Monographien und empfiehlt die Festsetzung von Fristen, innerhalb derer ihre Beschlüsse fachlicher Art in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien durchzuführen sind. Die Europäische Arzneibuchkommission arbeitet unter der Aufsicht des Gesundheitsausschusses. |
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