
Details zum Vertrag-Nr.046
Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind
Titel | Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind |
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Referenz | SEV Nr.046 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 16/09/1963 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaats-Unterzeichner zu Vertrag SEV 5 |
Inkrafttreten | 02/05/1968 - 5 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Dieses Protokoll sichert gewisse Rechte und Grundfreiheiten, die nicht in den vorausgegangenen Texten enthalten sind: Verbot des Freiheitsentzugs bei Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen, Freizügigkeit und das Recht, den Wohnsitz frei zu wählen, Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger, Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern. |
Offizielle Texte |
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Quelle : Vertragsbüro auf http://conventions.coe.int - * Disclaimer.