
Details zum Vertrag-Nr.042
Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Titel | Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit |
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Referenz | SEV Nr.042 |
Zeichnungsauflegung | Paris, 17/12/1962 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten, die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Weiterentwicklung und durch die Europäische Union, und zum Beitritt durch andere Nichtmitgliedstaaten teilgenommen haben |
Inkrafttreten | 25/01/1965 - 2 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Ziel der Vereinbarung ist es, gewisse Maßnahmen bezüglich der Organisation der Schiedsgerichtsbarkeit zu ergänzen, die im Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vorgesehen sind, die am 21. April 1961 zur Unterzeichnung in Genf aufgelegt wurde. Bei Bildung des Schiedsgerichts werden etwa entstehende Schwierigkeiten auf Antrag einer Partei durch das zuständige staatliche Gericht behoben. Diese Vorschrift ersetzt die Bestimmung in Artikel IV des oben erwähnten Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit. |
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Quelle : Vertragsbüro auf http://conventions.coe.int - * Disclaimer.