Details zum Vertrag-Nr.037
| Titel | Europäisches Übereinkommen über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats |
|---|---|
| Referenz | SEV Nr.037 |
| Zeichnungsauflegung | Paris, 16/12/1961 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und zum Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
| Inkrafttreten | 17/01/1962 - 3 Ratifikationen. |
| Zusammenfassung |
Ziel des Übereinkommens ist, den Reiseverkehr von Jugendlichen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu erleichtern. Jugendliche können bis zu ihrem 21. Altersjahr in einen gemäß dem vorliegenden Abkommen ausgestellten Sammelpaß aufgenommen werden. Die Zahl der in diesem Sammelpaß aufgeführten Personen schwankt zwischen fünf und 50 Personen. Sie müssen zusammenbleiben, und ihre Aufenthaltsdauer darf drei Monate nicht übersteigen. Jede Vertragspartei kann unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit die Bestimmungen des Übereinkommens in Bezug auf die Einreise in ihr Hoheitsgebiet und den Aufenthalt daselbst auf die ordnungsgemäß auf dem Hoheitsgebiet einer andern Vertragspartei wohnhaften Flüchtlinge und Staatenlosen ausdehnen, deren Rückreise in dieses Hoheitsgebiet gesichert ist. |
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