
Details zum Vertrag-Nr.034
Europäisches Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen
Titel | Europäisches Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen |
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Referenz | SEV Nr.034 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 22/06/1960 - Spezielle Bedingungen der Öffnung für Unterschrift |
Inkrafttreten | 01/07/1961 - 3 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Das Abkommen ermöglicht den Rundfunk- und Fernsehanstalten in den Vertragsstaaten, auf dem gesamten Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten die Weiterverbreitung, öffentliche Übertragung dieser Sendungen durch Drahtfunk, audiovisuelle Aufnahme oder andere Mittel der Ausstrahlung zu verbieten oder zu genehmigen. Die Vertragsstaaten können den Schutz bestimmten Vorbehalten unterwerfen, insbesondere völligen Ausschluß des Schutzes für die Verbreitung durch Drahtfunk vorsehen. Ziel der Protokolle zu diesem Abkommen war die Forderung, daß die Vertragsstaaten des Abkommens zugleich Vertragsstaaten der Konvention von Rom vom 26. Oktober 1961 werden sollen. |
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Quelle : Vertragsbüro auf http://conventions.coe.int - * Disclaimer.