
Details zum Vertrag-Nr.033
Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens
Titel | Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens |
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Referenz | SEV Nr.033 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 28/04/1960 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und durch die Europäische Union und zum Beitritt durch die Nichtmitgliedstaaten |
Inkrafttreten | 29/07/1960 - 3 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Das Übereinkommen soll den Ländern ermöglichen, dringend benötigtes Material zollfrei für einen notfalls verlängerbaren Zeitraum von sechs Monaten, insbesondere Sauerstoff- und Beatmungsgeräte bei Epidemien oder Katastrophen, zu erhalten. In dem Übereinkommen sind zusätzlich zu den von der WHO und dem Roten Kreuz ergriffenen Maßnahmen weitere vorgesehen. |
Offizielle Texte |
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Quelle : Vertragsbüro auf http://conventions.coe.int - * Disclaimer.