Zurück Menschenrechtsgerichtshof überprüft Strafverfahren gegen frühere ukrainische Premierministerin Julia Timoschenko

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat der ukrainischen Regierung die zweite Beschwerde Timoschenko gegen die Ukraine mitgeteilt und sie aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten vorzulegen. Die Beschwerde wurde von der früheren ukrainischen Premierministerin Julia Timoschenko eingebracht und betrifft vor allem das gegen sie eingeleitete Strafverfahren bezüglich eines Vertrags über Gasimporte.
 

Die 1960 geborene Julia Timoschenko ist Führerin von „Batkivshchyna", einer der größten Oppositionsparteien in der Ukraine, und von „Block Julia Timoschenko ". Sie war 2005 und zwischen Dezember 2007 und März 2010 Premierministerin der Ukraine. Gegen sie wurde ein Strafverfahren eingeleitet, weil sie illegal die Unterzeichnung eines Vertrags über Gasimporte angeordnet haben soll. Am 11. Oktober 2011 wurde sie in allen Anklagepunkten für schuldig befunden, einschließlich des Amtsmissbrauchs, und zu sieben Jahren Haft verurteilt sowie dazu, drei Jahre lang keine öffentlichen Ämter zu bekleiden. Am 29. August 2012 wurden die Verurteilung und die Strafe in einem endgültigen Urteil bestätigt.

Die erste Beschwerde Julia Timoschenkos vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Beschwerdenummer 49872/11) betraf die Bedingungen ihrer Haft. In seinem am 30. April 2013 verkündeten Kammerurteil, das noch nicht rechtskräftig ist, stellte der Gerichtshof fest, dass die Anordnung der Untersuchungshaft gegen Timoschenko willkürlich war, dass die Rechtmäßigkeit der Haft nicht angemessen geprüft wurde und dass sie keine Möglichkeit hatte, für ihre unrechtmäßige Freiheitsentziehung Schadensersatz zu beantragen. Er stellte somit eine Verletzung von Artikel 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention fest.

Die zweite Beschwerde, die am 10. August 2011 einging, betrifft die Fairness des Strafverfahrens. Unter Berufung auf Artikel 6 §§ 1, 3 (b) und (c) (Recht auf ein faires Verfahren) beschwert sich Timoschenko über Schwierigkeiten bei ihrer Verteidigung vor den nationalen Gerichtshöfen und äußert Zweifel an deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. (weiter...)

Straßburg 15/07/2013
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