Akzeptanz

siehe Ratifizierung.
 

Auflegung zur Unterzeichnung

Sobald ein Vertrag angenommen ist, legt ihn das Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der stimmberechtigten Vertreter zur Unterzeichnung auf (siehe Verbindliche Entschließung (93) 27 über die für Entscheidungen des Ministerkomitees erforderlichen Mehrheiten, vom Ministerkomitee am 14. Mai 1993 angenommen). Sobald ein Vertrag zur Unterzeichnung aufgelegt ist, können Staaten ihn unterzeichnen und ratifizieren.
 

Annahme

Das Ministerkomitee nimmt Vertragstexte mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der stimmberechtigten Vertreter an. Mit der Annahme liegt der Vertragstext endgültig fest.
 

Auslegungserklärung

Eine Auslegungserklärung ist eine Erklärung, mit der ein Staat die Bedeutung darlegt, die er einer Vertragsbestimmung beimisst.
 

Beitritt

siehe Ratifizierung. Beitritt ist das übliche Verfahren, durch das ein Staat, der an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt war und den Vertrag nicht mit unterzeichnet hatte, sich später bereit erklärt, sich durch seinen Inhalt gebunden zu fühlen. Im Vertrag kann der Beitritt bestimmter Staaten vorgesehen werden. In diesem Falle sind die betreffenden Staaten beitrittsberechtigt. Es kann aber auch sein, dass der Beitritt eine vom Ministerkomitee zu beschließende Aufforderung zum Beitritt erfordert, nachdem der betreffende Staat sein Interesse bekundet hat. Im Allgemeinen ist der Beitritt gestattet, sobald ein Vertrag in Kraft getreten ist.
 

Billigung

siehe Ratifizierung.
 

Erklärung

Eine Erklärung ist eine Mitteilung, mit der ein Staat die Bedeutung oder die Tragweite klärt, die er einem Vertrag oder einer Vertragsbestimmung beimisst, oder mit der er die Gründe darlegt, weshalb er Vertragspartei geworden ist.
 

Erläuternder Bericht

Seit 1965 wird jedem neu angenommenen Vertrag ein erläuternder Bericht beigegeben, der im Einzelnen die wichtigsten Schritte seiner Ausarbeitung darlegt, eine Begründung für jeden Artikel gibt und die Bedeutung der Vertragsbestimmungen erläutert. Seit 2001 sind alle erläuternden Berichte öffentlich zugänglich. Der erläuternde Bericht stellt jedoch keine verbindliche Vertragsauslegung dar.
 

Gebietsbezogene Erklärung

Eine gebietsbezogene Erklärung ist eine Erklärung, mit welcher der Staat das Gebiet oder die Gebiete bezeichnet, auf die der Vertrag Anwendung finden soll.
 

Hinterlegungsstelle

Hinterlegungsstelle für europäische Verträge ist der Generalsekretär des Europarats. Er oder sie empfängt und übermittelt sämtliche Mitteilungen von Staaten, welche Dauer und Auslegung eines Vertrags betreffen: Unterzeichnungen, Beitrittserklärungen, Vorbehalte, Erklärungen usw.- Er oder sie ist der Hüter der Verträge.
 

Inkrafttreten

Verträge treten in Kraft, sobald eine hinreichende Anzahl von Staaten den Willen bekundet hat, sich vom Vertrag gebunden zu fühlen. Von diesem Zeitpunkt an tritt ein Vertrag im Völkerrechtssystem sowie im Rechtssystem der Vertragsstaaten rechtlich ins Leben.
 

Protokoll

Protokoll nennt man einen rechtsverbindlichen Text, der den Hauptvertrag ergänzt, verbessert oder abändert.
 

Ratifizierung

Ratifizierung nennt man den Akt, mit dem ein Staat sich endgültig und verbindlich bereit erklärt, sich an einen Vertrag halten zu wollen. Der Vertragsstaat muss von dem Zeitpunkt der Ratifizierung an die Vertragsbestimmungen beachten und umsetzen.
 

SEV Nr.

Übereinkommen und Abkommen, die zwischen 1949 und 2003 zur Zeichnung aufgelegt wurden, sind in der "Sammlung der Europäischen Verträge " (SEV Nr. 1 bis 193) veröffentlicht worden. Seit 2004 wird diese von der "Sammlung der Europaratsverträgen" (SEV Nr. 194 und folgende) fortgesetzt.

Teilabkommen

Ein Teilabkommen ist eine besondere Vertragsform, die es einigen Mitgliedsstaaten des Europarats ermöglicht, sich an bestimmten Arbeiten zu beteiligen, auch wenn andere Mitgliedsstaaten dabei nicht mitmachen wollen.
 

Unterzeichnung

Die Unterzeichnung eines Vertrags ist ein Akt, durch den der Staat sein Interesse an dem Vertrag und seine Absicht, Vertragspartei zu werden, bekundet. Die Unterzeichnung allein ist noch nicht bindend. Er hat jedoch die Verpflichtung, dem Sinn und Zweck des Vertrags nicht zuwiderzuhandeln, solange er nicht ausdrücklich erklärt hat, doch nicht Vertragspartei werden zu wollen (vgl. Artikel 18 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge).
 

Vertrag

Vertrag in diesem Sinne ist eine internationale, in schriftlicher Form zwischen Staaten abgeschlossene Vereinbarung, die dem Völkerrecht unterliegt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein einziges oder um zwei oder mehrere rechtsverbindliche Schriftstücke handelt und welche besondere Bezeichnung das Schriftstück trägt (vgl. Artikel 2 des Wiener Übereinkommens).

Die Europäische Vertragsreihe (European Treaty Series, abgekürzt ETS) umfasst Übereinkommen (Konventionen), Abkommen (agreements), Chartas (charters), Kodifizierungen (codes) und Rahmenübereinkommen (framework oder outline conventions). Alle diese rechtsverbindlichen Schriftstücke sind Verträge im Sinne des Wiener Übereinkommens.

Der einzige Unterschied zwischen Übereinkommen und Abkommen besteht in der Form, in welcher der Staat erklärt, sich gebunden zu fühlen. Abkommen können mit oder ohne Vorbehalt der Ratifizierung, der Akzeptanz oder der Billigung unterzeichnet werden. Übereinkommen hingegen bedürfen im Allgemeinen der Ratifizierung, siehe die Modellschlussklauseln für im Europarat geschlossene Übereinkommen und Abkommen. Die im Rahmen des Europarats geschlossenen Verträge sind mehrseitige Verträge, was bedeutet, dass sie zwischen mehr als zwei Staaten abgeschlossen werden.

Im Rahmen des Europarats wurden nur zwei zweiseitige Verträge abgeschlossen, und zwar zwischen dem Europarat und seinem Gastland Frankreich : das Sonderabkommen in Bezug auf den Sitz des Europarats vom 2. September 1949 (SEV Nr. 3) und das Zusatzabkommen vom 18. März 1950, mit dem verschiedene Vorschriften des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats angepasst wurden (SEV Nr. 4).
 

Vertragspartei

Vertragsparteien sind jene Staaten oder internationale Organisationen, die ihren Willen kundgetan haben, sich vom Vertragsinhalt gebunden zu fühlen und für die der Vertrag in Kraft getreten ist (siehe Artikel 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge): Partei europäischer Verträge können sowohl die Mitgliedsstaaten des Europarats als auch Nichtmitgliedsstaaten und die Europäische Gemeinschaft sein.
 

Vorbehalte

Ein Vorbehalt ist eine einseitige Erklärung, egal, wie formuliert oder benannt, die ein Staat bei der Unterzeichnung, Ratifizierung oder Billigung eines Vertrags oder seinem Beitritt zum Vertrag abgibt und mit der er zum Ausdruck bringt, dass er die Rechtswirksamkeit gewisser Vertragsbestimmungen für seinen Hoheitsbereich ausschließt oder einschränkt (siehe Artikel 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge).