Die Konventionen des Europarates müssen von Teilabkommen unterschieden werden, da diese keine internationalen Verträge sind, sondern vielmehr eine besondere Form der Zusammenarbeit innerhalb der Organisation darstellen.

Teilabkommen erlauben den Mitgliedsstaaten, sich einer besonderen Zusammenarbeit, die von anderen Mitgliedsstaaten befürwortet wird, zu enthalten. Aus Sicht der Satzung ist ein Teilabkommen eine Tätigkeit der Organisation, die gleichzustellen ist mit anderen Tätigkeiten des Programms. Der Unterschied besteht darin, dass ein Teilabkommen seinen eigenen Haushaltsplan und Wirkungsbereich hat, welche ausschließlich durch die Mitglieder des Teilabkommens bestimmt werden.

Gemäß der Entschließung des Ministerkomitees während seiner 9. Sitzung am 2. August 1951, sowie der Entschließung mit Satzungscharakter (93) 28 zu Teilabkommen und Erweiterten Abkommen, sind zwei Bedingungen zu beachten, um Teilabkommen zu gründen:

  • die Genehmigung des Ministerkomitees zur Gründung eines Teilabkommens, und
  • eine Resolution, die das Teilabkommen schafft, die den Status des Teilabkommens beinhaltet und die allein von den Staaten angenommen wird, die bereit sind, sich an dem Teilabkommen zu beteiligen.
     

Im Falle der Einrichtung eines neuen Teilabkommen und Erweitertes Teilabkommen, und für bestehende Teilabkommen und Erweiterten Abkommen, die Kriterien in der Entschließung (96)36, geändert durch Entschließung CM/Res(2010)2 am 5. Mai 2010, sollte auch beachtet werden.

Siehe auch die "Practical modalities governing accessions to and withdrawals from Partial, Enlarged Partial and Enlarged Agreements", durch das Ministerkomitee auf seiner 1175. Sitzung am 3. Juli 2013 angenommen.