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Artikel 52
Der Generalsekretär des Europarates kann laut Artikel 52 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, "bei jeder hohen Vertragspartei anfragen, auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird". (weiter...) Artikel 52 |